Financial Lines aus einer Hand

Zwi­schen den ver­schie­de­nen Finan­cial Lines bestehen untrenn­ba­re Zusam­men­hän­ge. Wir küm­mern uns für Sie um die wich­ti­gen Abstim­mungs­pro­zes­se. Das ist schwie­rig und berei­tet auch den Ver­si­che­rern Pro­ble­me. Kaum ein Ver­si­che­rer bie­tet alle Pro­duk­te an. Nicht jedes Ange­bot ent­spricht zumin­dest dem Markt­stan­dard. Die Pro­duk­te sind nicht auf­ein­an­der abge­stimmt, obwohl sie vie­le Schnitt­stel­len haben. Denn bei allen Pro­duk­ten gehen ander­wei­ti­ge Ver­si­che­run­gen vor, die näher am Scha­den sind. Die All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen wer­den im Schnitt alle zwei Jah­re über­ar­bei­tet und dabei gibt es auch Ver­schlech­te­run­gen. Die Begrif­fe und der Pro­dukt­auf­bau sind unein­heit­lich. Der Ver­kauf neu­er Deckungs­kom­po­nen­ten erfolgt stets unter Hin­weis auf aktu­el­le Scha­den­er­fah­rung in der Pra­xis. Das ist manch­mal lei­der nur eine Behaup­tung, die für die Ver­si­cher­ten teu­er wer­den kann. Wir sind für Sie seit Jahr­zehn­ten bemüht, dies ein­fach und sehr gut zu machen und Ihnen Irri­ta­tio­nen zu erspa­ren. Unse­re Spe­zi­al­pro­duk­te für unse­re Kun­den die­nen man­chem Ver­si­che­rer als Vor­la­ge für sei­ne nächs­te Pro­dukt­über­ar­bei­tung.

 

Finan­cial Lines: weit gestreu­te Zustän­dig­kei­ten

Zustän­dig­keit für Finan­cial Lines Pro­dukt und Scha­den
Kre­dit­ver­si­che­rer Ver­trau­ens­scha­denV
Rechts­schutz­ver­si­che­rer Straf- & Mana­ger­rechts­schutzV AGG-Rechts­schutz
Haft­pflicht­ver­si­che­rer in Deutsch­land Direc­tors & Offi­cers
Haft­pflicht­ver­si­che­rer in USA/UK Employ­ment Prac­ti­ces Lia­bi­li­ty

Pen­si­on Trust Lia­bi­li­ty

Sach-/Elek­tro­nik­ver­si­che­rer CyberV
Scha­den­ver­si­che­rer USA, UK Kid­nap­ping- & Erpres­sungsV in Zusam­men­ar­beit mit welt­wei­ten Sicher­heits­dienst­leis­tern auch bei Cyber­ri­si­ken
Ver­si­che­rer USA, UK Finan­cial Lines Kom­bi­na­ti­ons­pro­duk­te
Berufs­haft­pflicht Ver­mö­gens­scha­denV für Unter­neh­men

 

Die Wor­te „Pro­dukt und Scha­den“ ste­hen für die jeweils getrenn­ten Abtei­lun­gen. In den Finan­cial Lines ist der Auf­wand an Koor­di­na­ti­on und Kom­mu­ni­ka­ti­on extrem hoch. Dass es sich hier­bei um eine „Chef­sa­che“ han­delt, kommt erschwe­rend hin­zu. Wir haben damit viel Erfah­rung und davon kön­nen Sie nur pro­fi­tie­ren.

Wenn wir als Mak­ler für Sie die Finan­cial Lines betreu­en, ver­spre­chen wir Ihnen damit, Ord­nung in die­sem dyna­mi­schen Durch­ein­an­der zu schaf­fen. Wenn wir uns mit Ihrer D&O beschäf­ti­gen, ver­brin­gen wir die Hälf­te unse­rer Zeit mit den Finan­cial Lines Schnitt­stel­len, Lücken und Miss­ver­ständ­nis­sen:

  • Lücken in der Dar­stel­lung Ihres Gesamt­ri­si­kos
  • Lücken bei der Dar­stel­lung der Ver­si­cher­bar­keit
  • Pla­ce­bo-Mit­ver­si­che­rung in vor­han­de­nen Poli­cen (z.B. Ein­schluss der Pen­si­on Trus­tee Deckung in die D&O‑Police)
  • Feh­len­de Poli­cen
  • Dop­pel­ver­si­che­run­gen
  • Ver­wei­ger­te Scha­den­re­gu­lie­rung unter Hin­weis auf vor­ran­gi­ge ander­wei­ti­ge Ver­si­che­run­gen – hier also ande­re Finan­cial Lines
  • Feh­len der Syn­chro­ni­sa­ti­on zwi­schen den Poli­cen (unter­schied­li­che Toch­ter­un­ter­neh­mens­de­fi­ni­tio­nen, unter­schied­li­che zeit­li­che Bestim­mun­gen)
  • Spar­ten­ab­gren­zun­gen in den vor­han­de­nen Poli­cen wer­den nicht erkannt, nicht ange­passt und oft auch nicht berich­tet.

Der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­darf besteht auf allen Ebe­nen von den Vor­la­gen für den Vor­stand und die Geschäfts­lei­tung bis hin­ab zur Dis­kus­si­on über die Zuord­nung der Rech­nungs­be­le­ge mit den Scha­den­sach­be­ar­bei­tern der Ver­si­che­rer.

War­um ist das so ver­wor­ren auf­ge­stellt? War­um gibt es kei­nen gut abge­stimm­ten Finan­cial Lines Ver­si­che­rungs­markt in Deutsch­land? Das wür­de Ver­bes­se­run­gen in allen Aspek­ten zur Fol­ge haben und zu bes­se­ren Pro­dukt­stan­dards, schnel­le­rem Ser­vice, umfas­sen­de­rem Know how bei der Bera­tung und im Scha­den­fall, Kos­ten­dämp­fung und mehr Zufrie­den­heit füh­ren. Die Ant­wort ist ein­fach und ändern wird sich an dem Durch­ein­an­der und den Lücken erst ein­mal kaum etwas. Denn die D&O‑Versicherung steht erst seit kur­zer Zeit im Zen­trum der Finan­cial Lines. Die D&O ist eine jun­ge Spar­te. Der Auf­bau einer Ver­si­che­rungs­spar­te dau­ert Jahr­zehn­te. Mit der Scha­den­er­fah­rung wird dann das Bedürf­nis nach einer Koor­di­na­ti­on erst vie­le Jah­re spä­ter erkenn­bar. Und die Not­wen­dig­keit von Koor­di­na­ti­on und Lücken­schluss ist dann erst der Anfang eines müh­sa­men und lang­wie­ri­gen Pro­zes­ses. Das Chan­ge Manage­ment gegen den Besitz­stand bei den Ver­si­che­rungs­ab­tei­lun­gen ist erfah­rungs­ge­mäß lang­sam. Die­se Arbeit ist in Deutsch­land zu leis­ten. Die Inno­va­ti­ons­ge­schwin­dig­keit bei den Finan­cial Lines ist hin­ge­gen hoch und nimmt zu. Die Inno­va­tio­nen kom­men über­wie­gend aus den USA. Die Finan­cial Lines sind ein Aspekt der Dyna­mik des ame­ri­ka­ni­schen Finanz­mark­tes. Ins­be­son­de­re die Direc­tors & Offi­cers Ver­si­che­rung ist hier in einem Zusam­men­hang mit dem Share­hol­der Value, der Com­pli­an­ce und der Cor­po­ra­te Gover­nan­ce zu sehen. Schlan­ke­re Bilan­zen und damit eine höhe­re Anfäl­lig­keit für Ver­mö­gens­schä­den bei gleich­zei­tig wach­sen­den Anfor­de­run­gen an die Finanz­be­richt­erstat­tung sind der Motor der Finan­cial Lines.

Wann und wo bei den Ver­si­che­rern in Deutsch­land und bei den Mak­lern ein­zel­ne Finan­cial Lines auf­ge­baut wur­den, ist sehr unter­schied­lich. Es muss nicht not­wen­dig dort pas­siert sein, wo die Kennt­nis vom Risi­ko am höchs­ten war. Ist aber erst ein­mal eine Zustän­dig­keit begrün­det, wird die­se auch ver­tei­digt. Die Ver­trau­ens­scha­den­ver­si­che­rung ist ein Annex­pro­dukt des Bereichs Kre­dit­ver­si­che­run­gen. Die Top-Mana­ger-Rechts­schutz­pro­duk­te sind bei den Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen ange­sie­delt. In den Abtei­lun­gen für die Indus­trie-Haft­pflicht­ver­si­che­rung oder die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung begann der Ein­stieg in die D&O‑Versicherung. Für EPL bzw. AGG-Poli­cen wächst der Bedarf bei rein deut­schen Risi­ken erst lang­sam. Auch für die Fidu­cia­ry- bzw. Pen­si­on Trust Lia­bi­li­ty ent­steht in Deutsch­land erst all­mäh­lich ein Inter­es­se. Erst 2000 wur­den die Rück­stel­lun­gen für die Alters­ver­sor­gung aus den Kon­zern­bi­lan­zen in Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen aus­ge­glie­dert. Die Organ­haf­tungs­ri­si­ken und die Risi­ken aus dem Tages­ge­schäft wer­den mit zuneh­men­der Anzahl der Pen­sio­nä­re und schrump­fen­den Zins­ein­künf­ten stei­gen. Die Ver­schlech­te­rung die­ses Risi­kos ist von den Lebens­ver­si­che­run­gen her bekannt. Gute deut­sche Pro­duk­te mit welt­wei­ter Gel­tung sind in den Spar­ten Employ­ment Prac­ti­ces Lia­bi­li­ty und Pen­si­on Trust Lia­bi­li­ty noch sel­ten. In Deutsch­land ist letzt­lich die Ver­si­che­rung von Löse­geld-Risi­ken nur sehr ein­ge­schränkt mög­lich. Auch die D&O‑Versicherung trifft nach wie vor in Deutsch­land auf Vor­be­hal­te. Zuletzt trat dies 2009 bei der Ein­füh­rung des Ver­bo­tes der selbst­be­halts­frei­en Mit­ver­si­che­rung von Vor­stän­den in den Unter­neh­mens­po­li­cen der Akti­en­ge­sell­schaf­ten her­vor.

Eine Risi­ko­be­ra­tung ist ohne die ganz­heit­li­che Ein­be­zie­hung der Finan­cial Lines nicht mehr mög­lich. Nur über die D&O‑Versicherung zu spre­chen, reicht heu­te nicht mehr. Ein Ver­si­che­rungs­fall in der D&O wirft stets auch die Fra­ge auf, ob nicht auch ande­re Finan­cial Lines Pro­duk­te betrof­fen sein könn­ten bzw. ob nicht des­halb mit einer Ableh­nung des D&O‑Versicherungsschutzes zu rech­nen ist, weil ande­re Pro­duk­te feh­len. Dann ist es aber zu spät. Das Zusam­men­spiel der ver­schie­de­nen Pro­duk­te erläu­tern wir Ihnen ger­ne anhand der aktu­el­len Fäl­le in der Tages­pres­se. Die sich über Jah­re hin­zie­hen­den Haf­tungs­fäl­le und die Fort­set­zungs­ro­ma­ne in den Medi­en zei­gen immer wie­der auf, war­um eine D&O‑Versicherung allei­ne nicht aus­rei­chen kann.

Aufsichtsrats‑D&O‑Police

Wir wer­den Sie ger­ne davon über­zeu­gen, dass die­se Deckung nicht emp­feh­lens­wert ist. Eine Zurück­hal­tung beim Abschluss ist bereits des­halb gebo­ten, weil die­se Poli­ce erst seit kur­zer Zeit dis­ku­tiert wird und sich bei den gut ver­netz­ten Groß­kun­den kei­ner Beliebt­heit erfreut. Aka­de­misch ist es sicher­lich span­nend, über das zwei­ge­teil­te Sys­tem von Auf­sichts­rat und Vor­stand zu dis­ku­tie­ren und es scheint sehr schlau, wenn man den Unter­schied zum one tier board sys­tem in den USA erkennt. Es mag auch einen Fall gege­ben haben, wo ein Auf­sichts­rat kei­ne Ver­si­che­rungs­sum­me mehr hat­te, nach­dem zuvor der Vor­stand schon die gesam­te D&O‑Versicherungssumme für sich ver­braucht hat­te. Aber eine Schwal­be macht noch kei­nen Som­mer. Deckungs­emp­feh­lun­gen unter Hin­weis dar­auf, dass es gera­de den einen Fall gege­ben habe, wo die ent­spre­chen­de Lücke beob­ach­tet wur­de, sind der all­täg­li­che Lärm im Markt der Anbie­ter.

Wir beschrän­ken uns hier auf weni­ge Stich­wor­te und Hin­wei­se, die gegen die­ses Pro­dukt spre­chen:

Unzu­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­sum­men kön­nen nicht dadurch ver­hin­dert wer­den, dass zwei Poli­cen statt einer abge­schlos­sen wer­den. Dadurch stei­gen die Kos­ten, nicht aber die Ver­si­che­rungs­sum­men.

30 % aller gericht­lich anhän­gi­gen Haf­tungs­fäl­le gegen Vor­stän­de sind eben­falls gegen die Auf­sichts­rä­te gerich­tet. Hin­zu kom­men die außer­ge­richt­lich von den Vor­stän­den ange­droh­ten Streit­ver­kün­dun­gen und Regres­se gegen die Auf­sichts­rä­te.

Dem Ver­brauch der D&O‑Versicherungssumme geht oft ein Ver­gleich vor­aus. Dar­an wirkt der Auf­sichts­rat mit.

Dem Ver­brauch der D&O‑Versicherungssumme geht eine Inan­spruch­nah­me vor­aus. Die­se kann der Höhe nach begrenzt wer­den. Dar­an wirkt der Auf­sichts­rat mit.

Ist die D&O‑Versicherungssumme durch einen Scha­den ver­braucht, den der Vor­stand allei­ne zu ver­ant­wor­ten hat und über­steigt der Scha­den die Ver­si­che­rungs­sum­me, ist dann die getrenn­te Auf­sichts­rats­po­li­ce mit ihrer eige­nen Ver­si­che­rungs­sum­me ein zusätz­li­cher Schutz für den Auf­sichts­rat?

Über den Abschluss der Auf­sichts­rats­po­li­ce ent­schei­det die Haupt­ver­samm­lung. Wer will da schon auf sich als der­je­ni­ge Auf­sichts­rat auf­merk­sam machen, der etwas will, was sonst kein ande­rer Auf­sichts­rat hat und der zusätz­lich zur Unter­neh­mens-Ver­si­che­rung der Auf­sichts­rä­te noch eine Dop­pel­ver­si­che­rung anstrebt.

Die rich­ti­ge Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me für ein Unter­neh­men kann nie­mand berech­nen. Eine unlös­ba­re Auf­ga­be wird nicht dadurch lös­ba­rer, dass man sie getrennt für den Auf­sichts­rat und damit zwei­mal stellt.

Will man die Dop­pel­ver­si­che­rung ver­mei­den, muss die Deckung der Auf­sichts­rä­te unter der Unter­neh­mens­po­li­ce auf­ge­ho­ben wer­den und lücken­los in die getrenn­te Aufsichtsrats‑D&O über­führt wer­den. Das geht bei Iden­ti­tät der Ver­si­che­rer ein­fach und wird bei ver­schie­de­nen Ver­si­che­rern schwer. Feh­ler­frei und lücken­los geht dies dann, wenn erst gar kei­ne getrenn­te Auf­sichts­rats­po­li­ce abge­schlos­sen wird.

Das „Gefan­ge­nen­di­lem­ma“ sei abschlie­ßend nur als Stich­wort erwähnt. Die gemein­sa­me Ver­tei­di­gung von Vor­stand und Auf­sichts­rat erleich­tert die Abwehr. Wird die Gemein­sam­keit durch unzu­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­sum­men erzwun­gen, so bleibt auch dies eine Gemein­sam­keit. Wird durch getrenn­te Poli­cen eine getrenn­te Abwehr not­wen­dig, freu­en sich die Drit­ten in die­sem Streit. Das sind die Rechts­an­wäl­te und vor allem der Geschä­dig­te. Des­sen Dar­le­gungs- und Beweis­last wird durch die wech­sel­sei­tig nicht abge­stimm­ten Vor­trä­ge von Auf­sichts­rat und Vor­stand erheb­lich erleich­tert. Die gemein­sa­me Anspruchs­ab­wehr unter der Unter­neh­mens­po­li­ce wird durch die getrenn­te Auf­sichts­rats­po­li­ce gefähr­det, geschwächt und u.U. in ihr Gegen­teil ver­kehrt.

Fazit: Bes­ser ein hoher Turm als zwei auf­ein­an­der zustür­zen­de klei­ne­re und schie­fe Tür­me.

Börsenprospekt

Pro­spekt­haf­tungs­ver­si­che­run­gen bie­ten Ver­si­che­rungs­schutz für das Pro­spekt­haf­tungs­ri­si­ko des emit­tie­ren­den Unter­neh­mens und sei­ner Orga­ne sowie der ver­ant­wort­lich han­deln­den Per­so­nen im Fal­le einer Emis­si­on von Wert­pa­pie­ren.

Die Abkür­zung POSI steht für Public Offe­ring of Secu­ri­ties Insuran­ce. Alter­na­tiv wird auch von der IPO-Poli­ce gespro­chen. Der Begriff Pro­spekt­haf­tungs­po­li­ce mag hier als Über­set­zung die­nen. Es geht um das Pro­spekt­haf­tungs­ri­si­ko des emit­tie­ren­den Unter­neh­mens, sei­ner Orga­ne sowie der ein­zu­schlie­ßen­den wei­te­ren Dienst­leis­ter. Die ent­spre­chen­den Pro­duk­te sind im anglo­ame­ri­ka­ni­schen Sprach­raum wei­ter ver­brei­tet und übli­cher als in Deutsch­land.

Anders als bei dem kon­ti­nu­ier­li­chen Organ­haf­tungs­ri­si­ko han­delt es sich bei der Emis­si­on von Wert­pa­pie­ren um einen ein­ma­li­gen Vor­gang. Aller­dings geht es dann um viel Geld. Dies spricht für eine Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­sum­me und eine selb­stän­di­ge Poli­ce. Der Kreis der an einer sol­chen Emis­si­on betei­lig­ten Dienst­leis­ter ist groß. Der Abschluss einer getrenn­ten IPO/­PO­SI-Poli­ce kann dabei ver­trag­lich ver­ein­bart wor­den sein. Der Kreis der ver­si­cher­ten Per­so­nen und Unter­neh­men geht über den einer D&O‑Police hin­aus. Die Kos­ten für die­se Poli­ce wer­den den Emis­si­ons­kos­ten hin­zu­ge­rech­net. Die POSI deckt auch das Haf­tungs­ri­si­ko der Unter­neh­men ab, wohin­ge­gen die D&O‑Police auf das Risi­ko der Organ­haf­tung begrenzt wird.

Cyber

Wir ver­wei­sen beim Ein­kauf der Cyber­de­ckun­gen zunächst auf die für die IT-Ver­si­che­rung zustän­di­gen Per­so­nen. Sie kön­nen nicht über­gan­gen wer­den und reden bei der Risi­ko- und Bedarfs­ana­ly­se ein ent­schei­den­des Wort mit.

Ganz ehr­lich: wir machen als Dienst­leis­ter um die­sen Boom wei­ter­hin einen gro­ßen Bogen. Die häu­fig anzu­tref­fen­de Zuord­nung die­ses Pro­duk­tes zu den Finan­cial Lines ändert nichts an der Tat­sa­che, dass das Cyber-Risi­ko und des­sen Ver­si­che­rung weit über die Finan­cial Lines hin­aus­geht. Die Cyber-The­ma­tik betrifft auf allen Sei­ten zu vie­le Zustän­dig­kei­ten und Inter­es­sen und kommt so als eigen­stän­di­ge Spar­te nicht aus den Start­lö­chern.

Der schwam­mi­ge Begriff „Cyber“ fin­det sich weder in der Ver­trau­ens­scha­den­ver­si­che­rung noch in der D&O‑Versicherung. Das gilt auch für ande­re Spar­ten. Die Ver­la­ge­rung des Rea­len in die digi­ta­le Welt ändert nichts an den seit vie­len Jah­ren für die rea­len Risi­ken erhält­li­chen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Die­se deck­ten unbe­ab­sich­tigt die Cyber-Risi­ken von Anfang an mit. Die Spar­ten­tren­nung und fast alle Ver­si­che­rungs­spar­ten gab es schon vor dem PC und dem Inter­net. Das hat sich bis heu­te nicht geän­dert.

Damit gibt es Besitz­stän­de bei den Ver­si­cher­ten und Ver­si­che­rern. Ein Ver­trau­ens­scha­den­ver­si­che­rer weiß mehr über das Cyber-Crime-Risi­ko als ein Cyber-Under­wri­ter. Für die Betriebs­un­ter­bre­chung und ande­re Spar­ten gilt dies jeweils eben­so.

Spar­ten­ab­gren­zungs­aus­schlüs­se sind noch nicht zu erwar­ten. 1984 gab es die ers­te Cyber-Poli­ce in deut­scher Spra­che. Die ABCM 84 waren eine Aus­schnitts­de­ckung für das Com­pu­ter-Miß­brauchs-Risi­ko, wel­ches in der Ver­trau­ens­scha­den­ver­si­che­rung abge­deckt war. Nach weni­gen Jah­ren wur­de die­se Tren­nung wie­der auf­ge­ho­ben. In ande­ren Spar­ten wur­de bis­her nicht ein­mal der Ver­such unter­nom­men, einen Cyber-Aus­schluss ein­zu­füh­ren. Ohne Spar­ten­ab­gren­zungs­aus­schlüs­se in allen ein­schlä­gi­gen vor­han­de­nen Spar­ten kann sich ein Markt für Cyber-Ver­si­che­run­gen nicht ent­wi­ckeln. Das Cyber-Risi­ko ist gigan­tisch bis hin zur Unver­si­cher­bar­keit wie z.B. beim Cyber-War und bei Kumul­ri­si­ken. Gegen­wär­tig lie­gen die Behaup­tun­gen des Gesamt­prä­mi­en­vo­lu­mens für Cyber-Poli­cen welt­weit unter 5 Mili­ar­den USD. Für Deutsch­land wur­de in 2016 ein Prä­mi­en­vo­lu­men unter 30 Mio. Euro und für die USA ein Prä­mi­en­vo­lu­men unter 3 Mrd. USD von Exper­ten geschätzt. Die Gefahr der Ermü­dung der Ver­triebs­an­stren­gun­gen zum Auf­bau eines Cyber-Ver­si­che­rungs­mark­tes ist momen­tan min­des­tens eben­so groß wie die Chan­ce, dass sich gera­de eben der Durch­bruch in einen lang­jäh­ri­gen Boom abspielt.

Der Cyber-Ver­si­che­rungs­markt boomt noch nicht. First mover advan­ta­ges sind noch nicht erkenn­bar. Der Ver­trieb schafft es nicht, anhand von täg­lich neu­en Pres­se­bei­spie­len dar­zu­stel­len, was durch eine Cyber-Zusatz­de­ckung gegen­über bereits vor­han­de­nen Poli­cen an signi­fi­kan­tem zusätz­li­chem Schutz bereit­ge­stellt wür­de. Die klei­nen Cyber-Extras wer­den schnell erkannt und durch Klau­seln in die vor­han­de­nen Deckun­gen prä­mi­en­güns­tig und ohne gro­ßen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­auf­wand inte­griert. Die Cyber-Dis­kus­si­on ver­bes­sert den Cyber-Ver­si­che­rungs­schutz und die Risi­ko­vor­beu­gung. Sie führt aber noch nicht zum Boom einer eigen­stän­di­gen Spar­te. Das ist nach den gro­ßen Anstren­gun­gen der letz­ten Jah­re auch nicht mehr zu erwar­ten. Kon­fe­ren­zen mit meh­re­ren Hun­dert Teil­neh­mern bestä­ti­gen nur, dass das Risi­ko abge­ar­bei­tet wird – aller­dings dezen­tral in den Spar­ten.

Der Begriff Cyber im Bereich der Finan­cial Lines wird nicht selbst defi­niert. Ver­si­che­rer bedie­nen sich einer für sie ein­fa­chen Betrach­tungs­wei­se und zäh­len in ihren Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen auf, wel­che Hand­lun­gen von einer Cyber-Ver­si­che­rung umfasst wer­den. Gedeckt wer­den meis­tens:

Angrif­fe auf Netz­wer­ke: Dabei han­delt es sich um den tat­säch­li­chen oder angeb­lich unbe­fug­ten Zugang zu einem Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem der Ver­si­cher­ten oder des­sen Nut­zung, wodurch ein Daten­ver­lust, eine unbe­rech­tig­te Daten­ver­ar­bei­tung, eine Infi­zie­rung oder eine Über­tra­gung von Mal­wa­re ein­tritt.

  • Deni­al-of-Ser­vice (DoS): Ist ein Angriff, bei wel­chem über ein Netz­werk oder das Inter­net ein Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem für befug­te Nut­zer unzu­gäng­lich gemacht wird
  • „Phishing“-Angriff: Hier wer­den in betrü­ge­ri­scher Absicht E‑Mails an Anwen­der ver­schickt und über die­se auf „fal­sche“ Web­sites geführt
  • „Pharming“-Angriff: Vgl. Phis­hing, nur das hier kei­ne E‑Mail genutzt wird, son­dern eine vor­ge­täusch­te IP ver­wen­det wird

Unbe­fug­ter Zugang: Gemeint ist der Zugang zum Netz­werk des Ver­si­cher­ten oder zu dort gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen, durch eine unbe­fug­te Per­son oder durch eine befug­te Per­son auf unbe­fug­te Wei­se, ein­schließ­lich dem Dieb­stahl von Daten­spei­cher­ge­rä­ten.

Daten­ver­lust: Dies ist der tat­säch­li­che oder poten­ti­el­le Ver­lust, die Fäl­schung, Zer­stö­rung oder unbe­fug­te Ver­wen­dung von per­so­nen­be­zo­ge­nen oder ver­trau­li­chen Daten.

Erpres­sung: Hier wird eine Geld­zah­lung gefor­dert um einen Angriff auf das Netz­werk, einen Daten­ver­lust oder die Ver­let­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten abzu­wen­den.

D&O (Directors & Officers Liability, Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung für Organe und leitende Angestellte)

Die D&O‑Versicherung bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz für die Haf­tung von Orga­nen (Vor­stän­de, Geschäfts­füh­rer, Auf­sichts­rä­te, Bei­rä­te) und lei­ten­den Ange­stell­ten, wenn die­se Ver­mö­gens­schä­den ver­ur­sa­chen. Deren Unter­neh­men bezahlt für sie die Prä­mie. Ver­si­che­rungs­neh­me­rin kön­nen alle juris­ti­schen Per­so­nen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sein. Deren Toch­ter­un­ter­neh­men wer­den auto­ma­tisch ein­ge­schlos­sen. Die D&O‑Versicherung deckt sowohl die Kos­ten der Abwehr unbe­rech­tig­ter als auch die Befrie­di­gung berech­tig­ter Scha­den­er­satz­an­sprü­che. Bevor ein Mana­ger heu­te in die Diens­te eines neu­en Arbeit­ge­bers tritt, lässt er sich im Dienst­ver­trag das Bestehen einer D&O zusi­chern. Die D&O ist das Haupt­pro­dukt der Finan­cial Lines. Sie ist heu­te unver­zicht­bar für alle Vor­stän­de, Geschäfts­füh­rer und Auf­sichts­rä­te.

D&O‑Einzelpolice

Deutsch­land ist das Land der Ein­zel­po­li­cen und Selbst­be­halts­po­li­cen, die es im Aus­land fast nie gibt. Hier haben immer­hin rund 3 % aller Mana­ger neben der D&O‑Unternehmenspolice eine per­sön­li­che Eigen­de­ckung abge­schlos­sen. Über 97 % der Vor­stän­de und Auf­sichts­rä­te tra­gen einen Selbst­be­halt von bis zum 1,5fachen Jah­res­fest­ge­halt, wenn sie bei einer Akti­en­ge­sell­schaft tätig sind. Für die Käu­fer der Selbst­be­halts­po­li­cen gibt es ver­schie­de­ne Pro­duk­te: Anrech­nungs­mo­dell, Regress­mo­dell, Kumul­mo­dell oder das Anschluss­mo­dell. Es gibt auch ech­te Dop­pel­ver­si­che­run­gen, wel­che unab­hän­gig vom Pflicht­selbst­be­halt nach dem Akti­en­ge­setz und ohne Bezug zur Unter­neh­mens­po­li­ce für den Mana­ger eine Zusatz­de­ckung auf­bau­en. Die­se wird auch als „Wan­der­po­li­ce“ bezeich­net, weil sie den Mana­ger bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel beglei­tet.

All die­se Pro­dukt­lö­sun­gen sind welt­weit ein­ma­lig und eine Aus­nah­me­lö­sung, wel­che ihre Leis­tungs­fä­hig­keit erst noch bewei­sen muss. Übli­cher- und rich­ti­ger­wei­se ist bei der D&O‑Versicherung das Unter­neh­men Ver­si­che­rungs­neh­me­rin und Prä­mi­en­schuld­ner. Deren Organ­mit­glie­der sind die Begüns­tig­ten die­ser Ver­si­che­rung für frem­de Rech­nung, näm­lich der vom Unter­neh­men bezahl­ten Prä­mie. Bei der D&O‑Einzelpolice ist eine natür­li­che Per­son zugleich Ver­si­che­rungs­neh­mer, Ver­si­cher­ter und Prä­mi­en­schuld­ner. Der Mana­ger bezahlt also selbst für die Ver­si­che­rung eines Risi­kos, das es ohne das Unter­neh­men gar nicht geben wür­de. Denn das Unter­neh­men ist nur eine „juris­ti­sche Per­son“. Es kann ohne ech­te Per­so­nen, also die Vor­stän­de und Geschäfts­füh­rer, nicht han­deln. Dass die­se dann selbst für einen Ver­si­che­rungs­schutz zah­len, um für die juris­ti­sche Per­son tätig sein zu kön­nen, leuch­tet nicht unbe­dingt ein. Die Mana­ger kön­nen auch ohne Unter­neh­men han­deln. Die Unter­neh­men kön­nen aber nicht ohne Mana­ger am Rechts­ver­kehr teil­neh­men.

Die Bedin­gung für die D&O‑Versicherung auf eige­ne Rech­nung hat der deut­sche Gesetz­ge­ber 2009 geschaf­fen. Er hat den Akti­en­ge­sell­schaf­ten ver­bo­ten, D&O‑Policen ohne Selbst­be­halt für die Vor­stän­de abzu­schlie­ßen.

Die D&O‑Einzelpolice wird seit dem Vors­tAG 2009 für die Ver­si­che­rung des Pflicht­selbst­be­hal­tes stark nach­ge­fragt.

Wir bera­ten Sie ger­ne. Es gibt sehr unter­schied­li­che Ein­zel­po­li­cen und eine ver­wir­ren­de Mei­nungs­viel­falt. Ob und wie die Abstim­mung mit der Fir­men­po­li­ce geht, ist umstrit­ten. PR-Risi­ken sind zu ver­mei­den. Wir raten zu einer völ­li­gen Tren­nung von der Fir­men­po­li­ce. Der Leis­tungs­um­fang kann von den Rechts­kos­ten über das Selbst­be­halt-Risi­ko bis hin zu noch höhe­ren Ver­si­che­rungs­sum­men mit einer vol­len Haft­pflicht­de­ckung ver­ein­bart wer­den. Der durch das Vors­tAG geschaf­fe­ne § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG lau­tet:

„Schließt die Gesell­schaft eine Ver­si­che­rung zur Absi­che­rung eines Vor­stands­mit­glieds gegen Risi­ken aus des­sen beruf­li­cher Tätig­keit für die Gesell­schaft ab, ist ein Selbst­be­halt von min­des­tens 10 Pro­zent des Scha­dens bis min­des­tens zur Höhe des Ein­ein­halb­fa­chen der fes­ten jähr­li­chen Ver­gü­tung des Vor­stands­mit­glieds vor­zu­se­hen.“

Die Regie­rungs­kom­mis­si­on Cor­po­ra­te Gover­nan­ce knüpft an das Vors­tAG an und emp­fiehlt die­sen Zwangs­selbst­be­halt auch für die Auf­sichts­rä­te. Die 2009 neu gefass­te Zif­fer 3.8 des Deut­sche Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex (DCGK) lau­tet nun:

„Abschnitt 3.8 Abs. 2 (Selbst­be­halt bei der D&O Ver­si­che­rung)

Schließt die Gesell­schaft für den Vor­stand eine D&O‑Versicherung ab, ist ein Selbst­be­halt von min­des­tens 10% des Scha­dens bis min­des­tens zur Höhe des Ein­ein­halb­fa­chen der fes­ten jähr­li­chen Ver­gü­tung des Vor­stands­mit­glieds zu ver­ein­ba­ren. In einer D&O‑Versicherung für den Auf­sichts­rat soll ein ent­spre­chen­der Selbst­be­halt ver­ein­bart wer­den.“

Bereits 2008 erreich­ten die Kodex­emp­feh­lun­gen zum ange­mes­se­nen Selbst­be­halt eine Befol­gungs­quo­te von immer­hin 77,8 %. Daher tra­gen jetzt Auf­sichts­rä­te mit signi­fi­kan­ten Bezü­gen ein erheb­li­ches D&O‑Risiko selbst, wenn sie sich nicht mit ihrer per­sön­li­chen Ein­zel­po­li­ce absi­chern.

Deckungsklagerechtsschutz-Versicherung

photo of tree made of dollars

Die­se Ver­si­che­rung (DKRS) soll die Rechts­kos­ten einer Kla­ge gegen eine unbe­rech­tig­te Deckungs­ab­leh­nung des D&O‑Versicherers finan­zie­ren. Denn wenn der Mana­ger haf­tet und kei­ne D&O‑Deckung bekommt, hat er ja auch kein Geld mehr für eine Kla­ge gegen den D&O‑Versicherer.

Wenn Sie die­se Ver­si­che­rung (DKRS) abge­schlos­sen haben, scheu­en Sie kei­ne Kos­ten und sind sehr ver­trau­ens­see­lig. Wir emp­feh­len deren ersatz­lo­se Kün­di­gung und bie­ten selbst auch kei­ne indi­vi­du­el­len Opti­mie­run­gen der Stan­dard-DKRS an. Dafür nen­nen wir Ihnen eini­ge Grün­de:

Hält der Rechts­schutz­ver­si­che­rer die Deckungs­ab­leh­nung des D&O‑Versicherers für gerecht­fer­tigt und ver­neint die Erfolgs­aus­sich­ten für die Deckungs­kla­ge, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz.

Aus ande­ren Ver­si­che­rungs­spar­ten sind sol­che DKRS welt­weit unbe­kannt (1). Außer­halb von Deutsch­land ist die DKRS auch inner­halb der D&O‑Sparte unbe­kannt (2). Denn in der D&O‑Versicherung sind Deckungs­ab­leh­nun­gen sehr sel­ten (3). Erfolg­rei­che Deckungs­kla­gen gegen D&O‑Versicherer sind extrem sel­ten (4). Ob eine DKRS dann über­haupt noch besteht ist frag­lich, denn sie kann in den der Deckungs­ab­leh­nung vor­aus­ge­hen­den Jah­ren gekün­digt wer­den (5). Zwi­schen dem D&O‑Versicherungsfall und der D&O‑Deckungsablehnung lie­gen regel­mä­ßig drei bis sie­ben Jah­re. In die­ser Zeit muss die DKRS-Poli­ce jähr­lich ver­län­gert wer­den. Da sich eine Deckungs­ab­leh­nung über die Vor­be­hal­te des D&O‑Versicherers schrift­lich sehr früh ankün­digt, hat der DKRS-Ver­si­che­rer viel Zeit über eine Prä­mi­en­an­he­bung oder Kün­di­gung nach­zu­den­ken. Wir wol­len hier nur noch anmer­ken, dass man dann eigent­lich noch eine DKRS-Ver­si­che­rung gegen den DKRS-Ver­si­che­rer bräuch­te. Denn wenn Sie dem D&O‑Versicherer nicht ver­trau­en, war­um soll­ten Sie dem DKRS-Ver­si­che­rer ver­trau­en.

Die DKRS ist eine sehr schlech­te Lösung.

EPL (Employment Practices Liability-Versicherung, EPLI)

Die EPL-Ver­si­che­rung bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­er­satz­an­sprü­che ehe­ma­li­ger, gegen­wär­ti­ger und zukünf­ti­ger Arbeit­neh­mer im Zusam­men­hang mit:

  • Dis­kri­mi­nie­rung
  • sexu­el­ler Beläs­ti­gung
  • rechts­wid­ri­ger Kün­di­gung

und ande­ren Anspruchs­grund­la­gen aus dem Anstel­lungs- oder Bewer­bungs­ver­hält­nis.
Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) trat in Deutsch­land am 18.08.2006 recht spät und ver­zö­gert in Kraft. Die Bezeich­nung „Employ­ment Prac­ti­ces Lia­bi­li­ty (EPL)“ kann mit „Anstel­lungs­scha­den­er­satz­haf­tung“ über­setzt wer­den. Die­se gab es in Deutsch­land bis zum AGG nur sehr sel­ten und mit gerin­gen Beträ­gen. Einen aktu­el­len Über­blick zu den AGG-Scha­den­er­satz­an­sprü­chen fin­den Sie bei der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le des Bun­des in der Publi­ka­ti­on „Aus­ge­wähl­te Ent­schei­dun­gen deut­scher Gerich­te zum Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­recht“ unter:

http://www.antidiskriminierungsstelle.de/

EPL ist wei­ter­hin die vor­herr­schen­de Abkür­zung. EPLI (EPL-Insuran­ce) ist die gän­gi­ge Abkür­zung für die welt­weit gel­ten­de Deckung.

EPLI-Poli­cen wei­sen im Ver­gleich zu D&O‑Policen eini­ge Unter­schie­de auf. Der Kreis der ver­si­cher­ten Per­so­nen geht über die Organ­mit­glie­der hin­aus und schließt alle Arbeit­neh­mer und Ange­stell­ten ein. Die Defi­ni­ti­on der Ver­mö­gens­schä­den muss ange­passt wer­den, weil hier auch teil­wei­se Per­so­nen­schä­den ent­ste­hen. Vor allem müs­sen Ansprü­che erfasst wer­den, die sich nur gegen das Unter­neh­men rich­ten. Auch Misch­fäl­le müs­sen gere­gelt wer­den.

Für eine welt­wei­te Deckung emp­feh­len wir stets Poli­cen in eng­li­scher Spra­che. In deut­scher Ver­trags­spra­che eine welt­wei­te EPLI-Deckung zu gewäh­ren, ist vor dem Hin­ter­grund der hoch­ent­wi­ckel­ten Kasu­is­tik und Ter­mi­no­lo­gie in den USA und Com­mon Law Län­dern ein ambi­tio­nier­tes Unter­fan­gen. Die umfang­rei­chen sta­tis­ti­schen Erhe­bun­gen sol­cher Fäl­le in den USA wer­den von der EEOC (U. S. Equal Employ­ment Oppor­tu­ni­ty Com­mis­si­on) nach Fall­grup­pen sor­tiert auf­be­rei­tet und ver­öf­fent­licht unter:

http://eeoc.gov/eeoc/statistics/index.cfm
http://eeoc.gov/eeoc/statistics/enforcement/index.cfm

Ver­glei­chen kann man die umfang­rei­chen Akti­vi­tä­ten die­ser mit Ermitt­lungs­rech­ten aus­ge­stat­te­ten Behör­den in den USA nur mit unse­rer Arbeits­ge­richts­bar­keit. Die­sen Rechts­zug haben die USA natür­lich nicht. Dafür haben Sie dort zusätz­lich zu der EEOC Scha­den­er­satz­an­sprü­che, wel­che die Sum­men der Monats­ge­häl­ter, in wel­chen das deut­sche Arbeits­recht kal­ku­liert, hun­dert­fach über­tref­fen kön­nen. Die Anstel­lungs­scha­den­er­satz­an­sprü­che in den USA und zuneh­mend auch in den Com­mon Law Län­dern sind für die dort täti­gen deut­schen Unter­neh­men ein unkal­ku­lier­ba­res Risi­ko, wel­ches einer Ver­si­che­rungs­lö­sung bedarf. Auf 1000 Ange­stell­te in den USA kommt jähr­lich min­des­tens eine EPL-Scha­den­mel­dung. Es han­delt sich um ein Fre­quenz­ri­si­ko mit nach oben unbe­grenz­ten For­de­run­gen, wenn die Berufs­klä­ger ihre Fäl­le erst ein­mal einer Jury vor­le­gen kön­nen. HR-Schu­lun­gen und HR-Richt­li­ni­en rei­chen für das AGG-Risi­ko noch aus. In den USA sind sol­che Employee Hand­books ledig­lich eine Vor­aus­set­zung, um ein Ange­bot zum Abschluss von EPL-Poli­cen zu erhal­ten.

EPL-Poli­cen in deut­scher Spra­che, die sich mit den in eng­li­scher Spra­che ver­fass­ten EPLI-Poli­cen ver­glei­chen las­sen, gibt es erst seit weni­gen Jah­ren. Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen haben sich gegen die Haft­pflicht­po­li­cen nicht durch­set­zen kön­nen und sind nicht emp­feh­lens­wert.

In den deut­schen D&O‑Policen sind inzwi­schen die Klau­seln, mit denen Teil­lö­sun­gen für das EPL-Risi­ko gebo­ten wur­den, zuguns­ten von umfas­sen­den EPLI-Poli­cen ver­schwun­den. Hier wur­den teil­wei­se Sub­li­mits für die ver­si­cher­ten Per­so­nen und sel­ten auch eine sub­li­mi­tier­te EPL-Enti­ty-Deckung für die D&O‑versicherten Unter­neh­men gebo­ten.

Exzedenten

Das Zusam­men­spiel zwi­schen dem Grund­ver­si­che­rer und den Exze­den­ten ist in den letz­ten Jah­ren Gegen­stand zuneh­mend dif­fe­ren­zier­ter Ver­trags­wer­ke gewor­den. Wir haben lang­jäh­ri­ge Erfah­rung mit gro­ßen Exze­den­ten-Pro­gram­men im In- und Aus­land. Nur weni­ge Exze­den­ten­be­din­gun­gen, wel­che von Ver­si­che­rern gestellt wer­den, kön­nen ohne Ver­bes­se­run­gen akzep­tiert wer­den.

Fremdmandatsversicherung

Die Fremd­man­dats­ver­si­che­rung wird auch als Out­side Direc­tor­s­hip Lia­bi­li­ty Deckung bezeich­net (ODL). Das ver­si­cher­te Risi­ko ähnelt dem der D&O. Ver­si­chert sind aber nur Kon­troll­man­da­te in Auf­sichts- und Bei­rä­ten von kon­zern­frem­den Unter­neh­men. Die D&O schließt alle Organ­man­da­te inner­halb des Kon­zerns ein, nicht hin­ge­gen die exter­nen Kon­troll­man­da­te. Regel­mä­ßig wird die­ses Risi­ko als Beson­de­re Bedin­gung zur D&O ein­ge­schlos­sen. Bei mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men ist die ODL-Deckung auch schon in den All­ge­mei­nen D&O‑Versicherungsbedingungen ent­hal­ten. Die Mög­lich­kei­ten der Aus­ge­stal­tung die­ser Zusatz­de­ckung sind viel­fäl­tig. Am Anfang steht aber die Erfas­sung des Risi­kos. Oft ist unklar, wer wo wel­ches exter­ne Man­dat wahr­nimmt. Bei den D&O‑Einzelpolicen stellt sich die­se Fra­ge gleich in dop­pel­ter Hin­sicht, weil dort oft nur ein Organ­man­dat bei der Mut­ter­ge­sell­schaft ver­si­chert ist. Erfasst wer­den müs­sen dann die dar­un­ter befind­li­chen kon­zern­in­ter­nen Man­da­te sowie die Fremd­man­da­te. Je nach Ein­zel­fall ist zu dis­ku­tie­ren, wie­viel Ver­si­che­rungs­sum­me für die kon­zern­in­ter­nen Man­da­te vor­be­hal­ten blei­ben soll, denn die Ver­si­che­rungs­sum­me für die Fremd­man­da­te wird dar­auf ange­rech­net.

Fiduciary Liability (Pension Trust Liability-Versicherung, PTL)

Die Fidu­cia­ry (oder auch Pen­si­on Trust Lia­bi­li­ty) bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz für die Per­so­nen, die mit der Ver­wal­tung, Geschäfts­füh­rung oder Kon­trol­le der Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen betraut sind. Es ist eine kom­bi­nier­te D&O- und E&O‑Versicherung für recht­lich ver­selb­stän­dig­te Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen.

Die Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen der DAX-Unter­neh­men betra­gen 30 % ihrer Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung. Dem­entspre­chend groß ist das Inter­es­se der Ana­lys­ten, Rating-Agen­tu­ren und Inves­to­ren an die­sem The­ma. Der Anwart­schafts­bar­wert der Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen der DAX-Unter­neh­men belief sich 2006 auf ca. 246 Mrd. €.

Solan­ge die Rück­stel­lun­gen in der Bilanz des Arbeit­ge­bers ver­blei­ben, wirkt sich dies im inter­na­tio­na­len Ver­gleich auf die Eigen­ka­pi­tal­ren­di­te und ähn­li­che Erfolgs-Kenn­zah­len nega­tiv aus. Zumin­dest wird die Bewer­tung der finan­zi­el­len Per­for­mance des Unter­neh­mens erschwert. Nach­dem vor weni­gen Jah­ren aus­län­di­sche Rating-Agen­tu­ren zunächst für ein zum DAX gehö­ren­des Unter­neh­men das Rating aus die­sen Grün­den gesenkt hat­ten, began­nen deut­sche Unter­neh­men mit der Aus­glie­de­rung der Pen­si­ons­ver­bind­lich­kei­ten und der zu deren Absi­che­rung die­nen­den Akti­va. Ohne eine Aus­glie­de­rung kön­nen soli­de Rück­stel­lun­gen für Pen­si­ons­ver­bind­lich­kei­ten auch für das Unter­neh­men selbst die Gefahr einer feind­li­chen Über­nah­me erhö­hen.

Die Vor­tei­le des Out­sour­cings der Pen­sio­nen aus den Kon­zern­bi­lan­zen lie­gen dar­in, dass die Tren­nung erst­mals ein geziel­tes Manage­ment und eine Kon­trol­le der Pen­si­ons­kas­se ermög­licht. Die Zie­le einer Pen­si­ons­kas­se unter­schei­den sich von denen des Arbeit­ge­bers. Den Ver­sor­gungs­emp­fän­gern und Anwär­tern kann nach der Aus­glie­de­rung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung deren wei­te­re finan­zi­el­le Ent­wick­lung trans­pa­rent dar­ge­stellt wer­den. Zudem erhal­ten die Anwär­ter und Leis­tungs­emp­fän­ger so erst­mals eine Mög­lich­keit zur Mit­wir­kung. Mit­glie­der der Personal‑, Rechts- und Finanz­ab­tei­lung sowie die Ver­tre­ter der Arbeit­neh­mer und Ange­stell­ten der Kon­zern­un­ter­neh­men sind die typi­schen Organ­mit­glie­der von recht­lich z.B. als e.V. oder VVaG ver­selb­stän­dig­ten Ein­rich­tun­gen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung. Die­se wei­sen meist auch aus steu­er­li­chen Grün­den eine erheb­li­che Unter­de­ckung auf, ope­rie­ren mit gro­ßen Zah­len und agie­ren wie ein klei­ner Lebens­ver­si­che­rer.

In den USA und in Groß­bri­tan­ni­en ist eine sol­che Tren­nung der Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen üblich und teil­wei­se gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Dafür wird eine von der D&O‑Versicherung getrenn­te PTL-Ver­si­che­rung benö­tigt. Sie wer­den auch als Fidu­cia­ry Lia­bi­li­ty Poli­cen bezeich­net. Waren PTL-Poli­cen in Deutsch­land frü­her als loka­le Aus­lands­de­ckun­gen für die dort bele­ge­nen Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen üblich, wird im Zuge der Aus­glie­de­rung aus den Bilan­zen der deut­schen Mut­ter- und Toch­ter­un­ter­neh­men die­ses The­ma jetzt auch hier dring­lich.

Eine neben der D&O‑Police ste­hen­de PTL-Poli­ce kann aus meh­re­ren Grün­den sinn­voll sein. Wel­che dies sind, ist mit Blick auf den Ein­zel­fall zu prü­fen:

  • Die D&O‑Policen haben im Aus­land ent­spre­chen­de Aus­schlüs­se, wenn dort eine getrenn­te Ver­wal­tung von Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen bereits besteht.
  • Kon­struk­tiv sind die­se Pen­si­ons­kas­sen oft aus den Kon­zern­bi­lan­zen her­aus­ge­löst. In Deutsch­land wird hier­zu häu­fig ein Cer­ti­fied Trust Agree­ment (CTA) abge­schlos­sen. Zwei ein­ge­tra­ge­ne Ver­ei­ne agie­ren dann als Ver­wal­tungs- und als Begüns­tig­ten­treu­hän­der. Auch wenn es sich dabei um juris­ti­sche Per­so­nen han­delt und deren Orga­ne daher Ver­si­che­rungs­schutz unter der D&O‑Police des Mut­ter-Kon­zerns genie­ßen könn­ten, ist dies nicht der Fall bzw. nicht rat­sam. Die in der D&O‑Police ver­si­cher­te Tätig­keit ist mit dem Betriebs­zweck gleich­ge­setzt. Die­ser unter­schei­det sich von den Zie­len, wel­che ein Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen ver­folgt. Deckungs­recht­lich ist daher kei­ne ver­si­cher­te Tätig­keit im Sin­ne des Gegen­stan­des der D&O‑Versicherung gege­ben, wenn das Organ einer juris­ti­schen Per­son der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung han­delt.
  • Die Defi­ni­ti­on des Toch­ter­un­ter­neh­mens greift für vie­le der aus­ge­glie­der­ten Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen nicht mehr. Das Out­sour­cing dient u.a. auch der Auf­ga­be, die Insol­venz­fes­tig­keit zu errei­chen. Bei einem Toch­ter­un­ter­neh­men könn­te in Zei­ten der Ertrags- und Finanz­schwä­che ein Rück­fluss aus der Pen­si­ons­kas­se ange­ord­net wer­den. Die Nicht­rück­hol­bar­keit der zur Absi­che­rung der Pen­si­ons­ver­bind­lich­kei­ten über­tra­ge­nen Akti­va ist hin­ge­gen ein Kenn­zei­chen der Aus­glie­de­rung der Pen­si­ons­ver­bind­lich­kei­ten und der dazu­ge­hö­ri­gen Akti­va. Dies hat steuer‑, han­dels- und bilanz­recht­li­che Grün­de.
  • Wirt­schaft­lich ist eine Tren­nung unvoll­stän­dig, wenn nur eine gemein­sa­me D&O‑Police exis­tie­ren wür­de. Ohne eine eige­ne Ver­si­che­rungs­sum­me bleibt nur der Rang und die Quo­te im Ver­hält­nis zu den ande­ren Gesell­schafts­gläu­bi­gern, wenn der Siche­rungs­fall ein­tritt. Der Insol­venz­ver­wal­ter darf das Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen nicht bevor­zu­gen. Eine eige­ne PTL-Ver­si­che­rungs­sum­me kann hin­ge­gen nur für die PTL-Ver­si­cher­ten aus­ge­zahlt wer­den.
  • Die oft als Reduk­ti­on des Haf­tungs­ri­si­kos erleb­te Iden­ti­tät der han­deln­den Per­so­nen ist im Scha­den­fall Indiz für einen Inter­es­sen­kon­flikt. Pflicht­ge­mä­ßes Han­deln für die ope­ra­ti­ve Ein­heit kann pflicht­wid­ri­ges Han­deln als Organ des Ver­mö­gens­treu­hän­ders bedeu­ten. Ins­be­son­de­re kann der Hin­weis auf wei­sungs­ge­mä­ßes Ver­hal­ten Fra­gen der Haf­tung auf­wer­fen.
  • Die PTL-Poli­ce hat letzt­lich auch den Vor­teil, dass neben den Pflicht­ver­let­zun­gen aus dem Han­deln als Organ auch die Pflicht­ver­let­zun­gen aus der Ver­wal­tung der Pen­si­ons­gel­der im Tages­ge­schäft abge­si­chert wer­den. Die PTL-Poli­cen haben neben der D&O‑Komponente auch eine E&O- bzw. VHV-Deckung.

Die Grö­ßen­ord­nun­gen der steu­er­be­güns­tigt gebil­de­ten Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen kön­nen das Eigen­ka­pi­tal über­stei­gen. 2014 betru­gen die Pen­si­ons­las­ten der DAX Unter­neh­men ins­ge­samt 372 Mrd. Euro. Ver­si­che­rungs­tech­nisch gehört das The­ma in die D&O, wenn die Ver­bind­lich­kei­ten und die Rück­stel­lun­gen nicht out­ge­sourct sind. Die für aus­ge­glie­der­te Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen ver­ant­wort­li­chen Organ­mit­glie­der wer­den in die dafür ein­ge­rich­te­ten juris­ti­schen Per­so­nen – zumeist ein­ge­tra­ge­ne Ver­ei­ne – häu­fig vom Trä­ger­un­ter­neh­men ent­sandt. Dar­in liegt bereits ein Inter­es­sen­kon­flikt. Die Pen­si­ons­kas­sen-Vor­stän­de soll­ten über eine eige­ne Kom­bi­na­ti­on aus D&O und VH-Deckung ver­si­chert wer­den, die soge­nann­te Pen­si­on Trus­tee Lia­bi­li­ty bzw. Fidu­cia­ry Lia­bi­li­ty. Im Siche­rungs­fall d.h. bei Insol­venz des Trä­ger­un­ter­neh­mens sol­len die­se Pen­si­ons­kas­sen dann wie klei­ne Lebens­ver­si­che­rer funk­tio­nie­ren. Die Pro­ble­me fan­gen damit an, dass auf die Daten­ver­ar­bei­tung der Per­so­nal­ver­wal­tung und deren Per­so­nal nicht mehr zuge­grif­fen wer­den kann, denn die­se gehö­ren ja zum insol­ven­ten Trä­ger­un­ter­neh­men. Die Pen­si­ons­zu­sa­gen gin­gen von posi­ti­ven Zin­sen aus. Die aus den Bilan­zen der Trä­ger­un­ter­neh­men aus­ge­glie­der­ten Pen­si­ons­rück­ver­bind­lich­kei­ten dür­fen nicht zu 100% aus­fi­nan­ziert sein. Aus steu­er­li­chen Grün­den müs­sen die Pen­si­ons­kas­sen eine Unter­de­ckung auf­wei­sen. Wie deren Auf­fül­lung dann in einem Umfeld von Nega­tiv­zin­sen erfol­gen soll, bleibt abzu­war­ten. Heu­te sind auch schon grö­ße­re Lebens­ver­si­che­rer in „Mann­de­ckung“ und müs­sen dem BaFin quar­tals­wei­se tes­tier­te Berich­te ablie­fern. Auch für die Pen­si­ons­kas­sen bedeu­tet die andau­ern­de Ero­si­on der Zins­ein­nah­men ein wach­sen­des Risi­ko. Wenn pro­fes­sio­nell geführ­te Lebens­ver­si­che­rer auf­ge­ben, soll­ten die ehren­amt­lich täti­gen Orga­ne von Pen­si­ons­son­der­ver­mö­gen auf dem Abschluss einer eige­nen PTL-Poli­ce bestehen.

IPO (Initial Public Offering), Prospekthaftungsversicherung, Public Offering of Securities Insurance (POSI)

Pro­spekt­haf­tungs­ver­si­che­run­gen bie­ten Ver­si­che­rungs­schutz für das Pro­spekt­haf­tungs­ri­si­ko des emit­tie­ren­den Unter­neh­mens und sei­ner Orga­ne sowie der ver­ant­wort­lich han­deln­den Per­so­nen im Fal­le einer Emis­si­on von Wert­pa­pie­ren.

Die Abkür­zung POSI steht für Public Offe­ring of Secu­ri­ties Insuran­ce. Alter­na­tiv wird auch von der IPO-Poli­ce gespro­chen. Der Begriff Pro­spekt­haf­tungs­po­li­ce mag hier als Über­set­zung die­nen. Es geht um das Pro­spekt­haf­tungs­ri­si­ko des emit­tie­ren­den Unter­neh­mens, sei­ner Orga­ne sowie der ein­zu­schlie­ßen­den wei­te­ren Dienst­leis­ter. Die ent­spre­chen­den Pro­duk­te sind im anglo­ame­ri­ka­ni­schen Sprach­raum wei­ter ver­brei­tet und übli­cher als in Deutsch­land.

Anders als bei dem kon­ti­nu­ier­li­chen Organ­haf­tungs­ri­si­ko han­delt es sich bei der Emis­si­on von Wert­pa­pie­ren um einen ein­ma­li­gen Vor­gang. Aller­dings geht es dann um viel Geld. Dies spricht für eine Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­sum­me und eine selb­stän­di­ge Poli­ce. Der Kreis der an einer sol­chen Emis­si­on betei­lig­ten Dienst­leis­ter ist groß. Der Abschluss einer getrenn­ten IPO/­PO­SI-Poli­ce kann dabei ver­trag­lich ver­ein­bart wor­den sein. Der Kreis der ver­si­cher­ten Per­so­nen und Unter­neh­men geht über den einer D&O‑Police hin­aus. Die Kos­ten für die­se Poli­ce wer­den den Emis­si­ons­kos­ten hin­zu­ge­rech­net. Die POSI deckt auch das Haf­tungs­ri­si­ko der Unter­neh­men ab, wohin­ge­gen die D&O‑Police auf das Risi­ko der Organ­haf­tung begrenzt wird.

IVP (Internationale Versicherungsprogramme)

IVP’s waren bei Finan­cial Lines bis­lang sel­ten anzu­tref­fen. Zwar leug­net nie­mand das Erfor­der­nis gesetz­mä­ßi­gen Ver­hal­tens, doch hat­ten vor­nehm­lich prak­ti­sche Erwä­gun­gen zur Zurück­hal­tung bei der Imple­men­tie­rung loka­ler Poli­cen geführt. Ins­be­son­de­re erschien die mehr­fa­che welt­wei­te Repli­zie­rung einer als Tre­sor­po­li­ce betrach­te­ten Ver­si­che­rung als sach­fremd. Indes sehen sich inter­na­tio­nal agie­ren­de Unter­neh­men mit einem erheb­lich sen­si­bi­li­sier­ten Umfeld kon­fron­tiert. Die im Zuge von Unter­neh­mens­kri­sen erhöh­te Auf­merk­sam­keit für die Belan­ge der Com­pli­an­ce hat den Blick für Geset­zes­kon­for­mi­tät vor allem im Ver­si­che­rungs­auf­sichts- und Steu­er­recht welt­weit geschärft.

Mit der Imple­men­tie­rung von Lokal­de­ckun­gen stel­len sich zahl­rei­che Fra­gen nach der Anpas­sung der Poli­cen sowie der exak­ten Abstim­mung der Ver­flech­tungs­klau­seln. Wir haben mehr­jäh­ri­ge Erfah­rung mit der Instal­lie­rung auch sehr umfang­rei­cher inter­na­tio­na­ler Pro­gram­me. Gera­de bei deren Umset­zung gibt es in der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft unter­schied­li­che Posi­tio­nen, die für jedes Unter­neh­men im Ein­zel­fall zu eva­lu­ie­ren sind. Ein Geflecht loka­ler Poli­cen hat signi­fi­kan­te Wech­sel­wir­kun­gen mit der sog. Mas­ter- und den Exze­den­ten­po­li­cen. Die Viel­schich­tig­keit der auf­tre­ten­den Detail­fra­gen gebie­tet eine zen­tra­le Steue­rung des gesam­ten Imple­men­tie­rungs­pro­zes­ses.

Wir sind Part­ner im inter­na­tio­na­len Mak­ler­netz­werk der UNI­SON­Bro­kers AG.

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Kombinationspolicen

Es gibt bei den Finan­cial Lines vie­le Kom­bi­na­ti­ons­pro­duk­te, wel­che von ver­schie­de­nen Ver­si­che­rern bereits als zusam­men­ge­fass­te All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) ange­bo­ten wer­den. Im Ein­zel­fall kön­nen auch indi­vi­du­el­le Kom­bi­na­ti­ons­lö­sun­gen ver­ein­bart wer­den. Es gibt hier eine Viel­zahl von Mög­lich­kei­ten, wel­che regel­mä­ßig Kosten‑, Leis­tungs- und Ver­ein­fa­chungs­vor­tei­le bie­ten. Sie müs­sen aber auch kri­tisch mit den alter­na­ti­ven Ein­zel­lö­sun­gen ver­gli­chen wer­den. Dar­in liegt oft das Pro­blem. Eine abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung ist nicht mög­lich. Vie­les ist mach­bar. Aus­gangs­punkt ist aber das indi­vi­du­el­le Risi­ko­pro­fil und Ver­si­che­rungs­be­dürf­nis des Kun­den.

KR&E (Kidnap, Ransom & Extortion-Versicherung)

Die Kid­nap, Ran­som & Extor­ti­on-Ver­si­che­rung bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz im Fal­le der Ent­füh­rung und Erpres­sung von Fami­li­en- oder Unternehmensangehörigen.Referenzen:

Publi­ka­ti­on Leip­zi­ger PDF (960KB)

Über­gibt ein Mit­ar­bei­ter einen Kof­fer mit Gel­dern sei­nes Unter­neh­mens einem Erpres­ser, bekommt er dafür kei­ne Quit­tung. Oft wur­den intern auch Regeln der Zustän­dig­keit sus­pen­diert. Die Orga­ne hat­ten eine schnel­le Ent­schei­dung zu tref­fen. Unab­hän­gig davon, ob der mit der Über­ga­be des Gel­des erhoff­te Erfolg ein­ge­tre­ten ist, las­sen sich aus die­sen Fäl­len Organ­haf­tungs­sze­na­ri­en begrün­den. Ent­spre­chen­de Ver­si­che­rungs­fall­mel­dun­gen unter D&O‑Policen hat es schon gege­ben, vor allem im Zusam­men­hang mit Sach­be­dro­hun­gen und Dro­hun­gen gegen das Unter­neh­men.

Weil es dafür spe­zi­el­le Ver­si­che­rungs­pro­duk­te gibt, wird die Regu­lie­rung unter der D&O‑Police nicht von Erfolg gekrönt sein. Schon über die Fra­ge, ob die erzwun­ge­ne Über­ga­be des Gel­des ein Ver­mö­gens­scha­den ist, wird man strei­tig dis­ku­tie­ren. Kau­sa­li­täts­fra­gen kom­men hin­zu. Die Fra­gen nach wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zun­gen sind eben­falls schwie­rig zu beant­wor­ten, so etwa die Fra­ge nach der Pflicht zum recht­mä­ßi­gen Ver­hal­ten. Doku­men­tie­rungs­pflich­ten sind kaum erfüll­bar. Hier­zu gibt es natür­lich kei­ne Deckungs­pro­zes­se.

Die Ent­füh­rung des Babys des Oze­an­flie­gers Charles Lind­berg war der trau­ri­ge Anlass für Lloyd´s‑Syndikate, in den 30er Jah­ren die ers­ten Kid­nap­ping­po­li­cen anzu­bie­ten. Sol­che Ver­si­che­run­gen wur­den in Deutsch­land erst 1998 durch das BAV unter ein­schrän­ken­den Vor­aus­set­zun­gen zuge­las­sen. Bis dahin sah man dar­in einen Ver­stoß gegen den ord­re public (§ 138 Abs. 1 BGB und Arti­kel 6 EGBGB). Anders als im Aus­land dür­fen die sog. KR&E‑Policen in Deutsch­land nicht als Kom­bi­na­ti­ons­pro­dukt ange­bo­ten wer­den. Des­halb darf z.B. auch in den Cyber­po­li­cen kei­ne Deckungs­kom­po­nen­te für Erpres­sun­gen ent­hal­ten sein. Den Ver­si­che­rern ist die Wer­bung für die KR&E‑Police ver­bo­ten. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer soll ledig­lich drei Per­so­nen über die­se Ver­si­che­rung in Kennt­nis set­zen. Dem Ver­si­che­rer leg­te das BAV die Pflicht auf, eine Abtei­lung unter­halb des Vor­stan­des damit zu betrau­en und die Ver­trä­ge in anony­mi­sier­ter Form zu füh­ren.

Auf der Pro­dukt­sei­te gibt es die Kid­nap­ping- und die Pro­dukt­er­pres­sungs­ver­si­che­rung. Letz­te­re hat unter ande­rem ein Rück­ruf-Kos­ten­pro­blem zu lösen, wel­ches auch beim Eigen­rück­ruf vor­kommt. Daher wird dies teil­wei­se als Anschluss­lö­sung zur Pro­dukt­haft­pflicht-Ver­si­che­rung kon­stru­iert.

Wie in kaum einem ande­ren Ver­si­che­rungs­zweig geht es bei die­sem The­ma um Risi­ko­vor­beu­gung und Risi­ko­ma­nage­ment. Zustän­dig­keits­fra­gen und Orga­ni­sa­ti­ons­ab­läu­fe wer­den mit Abschluss der Poli­cen geklärt. Sicher­heits­dienst­leis­ter wer­den ver­trag­lich oder optio­nal mit ein­ge­bun­den. Es gibt nur sehr weni­ge welt­weit ope­rie­ren­de pri­va­te Sicher­heits­dienst­leis­ter, weil der Markt klein ist. Die­se set­zen regel­mä­ßig exklu­siv den Abschluss die­ser Ver­si­che­run­gen bei bestimm­ten Anbie­tern vor­aus. Daher gibt es auch nur weni­ge Ver­si­che­rer für inter­na­tio­na­le Risi­ken.

ODL (Outside Directorship Liability-Versicherung)

Die ODL-Deckung könn­te man mit Fremd­man­dats­ver­si­che­rung über­set­zen. Das ver­si­cher­te Risi­ko ähnelt dem der D&O. Ver­si­chert sind aber nur Kon­troll­man­da­te in Auf­sichts- und Bei­rä­ten von kon­zern­frem­den Unter­neh­men. Die D&O schließt alle Organ­man­da­te inner­halb des Kon­zerns ein, nicht hin­ge­gen die exter­nen Kon­troll­man­da­te. Regel­mä­ßig wird die­ses Risi­ko als Beson­de­re Bedin­gung zur D&O ein­ge­schlos­sen. Bei mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men ist die ODL-Deckung auch schon in den All­ge­mei­nen D&O‑Versicherungsbedingungen ent­hal­ten. Die Mög­lich­kei­ten der Aus­ge­stal­tung die­ser Zusatz­de­ckung sind viel­fäl­tig. Am Anfang steht aber die Erfas­sung des Risi­kos. Oft ist unklar, wer wo wel­ches exter­ne Man­dat wahr­nimmt. Bei den D&O‑Einzelpolicen stellt sich die­se Fra­ge gleich in dop­pel­ter Hin­sicht, weil dort oft nur ein Organ­man­dat bei der Mut­ter­ge­sell­schaft ver­si­chert ist. Erfasst wer­den müs­sen dann die dar­un­ter befind­li­chen kon­zern­in­ter­nen Man­da­te sowie die Fremd­man­da­te. Je nach Ein­zel­fall ist zu dis­ku­tie­ren, wie­viel Ver­si­che­rungs­sum­me für die kon­zern­in­ter­nen Man­da­te vor­be­hal­ten blei­ben soll, denn die Ver­si­che­rungs­sum­me für die Fremd­man­da­te wird dar­auf ange­rech­net.

Side A D&O

Eine D&O‑Police hat immer zwei Kom­po­nen­ten: Die per­sön­li­che Ver­si­che­rung (Side A) und die Fir­men-Ent­haf­tungs-Ver­si­che­rung (Side B). Es gibt kei­ne per­sön­li­che Mana­ger­haf­tung, ohne dass sich zugleich nicht auch die Fra­ge nach der Ent­haf­tung durch des­sen Unter­neh­men stellt. Exis­tenz­be­dro­hend sind dann nur die Fäl­le, in denen kein Anspruch des Mana­gers gegen sein Unter­neh­men auf Frei­stel­lung von der Haf­tung besteht. Unzu­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­sum­men kön­nen prä­mi­en­güns­tig dadurch auf­ge­füllt wer­den, dass ledig­lich die Side A eine höhe­re Ver­si­che­rungs­sum­me bekommt.

Bei der Side A D&O han­delt es sich um eine neu­ar­ti­ge Exze­den­ten­po­li­ce. Sie wird als Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Dif­fe­rence in Con­di­ti­ons, DIC) ober­halb der bereits vor­han­de­nen per­sön­li­chen Organ­haf­tungs­ver­si­che­rung mit einer drop down Ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen. So steht eine höhe­re per­sön­li­che Ver­si­che­rungs­sum­me zur Ver­fü­gung. Die Fir­men-Ent­haf­tungs-Ver­si­che­rung (Side B) wird nicht erhöht.

In Deutsch­land gibt es meis­tens Haf­tungs­fäl­le im Innen­ver­hält­nis. Dort sind Ent­haf­tun­gen anders als im Außen­ver­hält­nis nur sel­ten und ein­ge­schränkt mög­lich. Daher kann eine Side A D&O eine sinn­vol­le Ergän­zung sein. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Poli­ce zusätz­li­che Deckungs­bau­stei­ne hat, die ohne­hin nur dem Unter­neh­men nüt­zen.

Strafrechtsschutzversicherung (Industrie-Strafrechtsschutzversicherung, ISRS)

Bei der Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung trägt der Ver­si­che­rer die Kos­ten, wel­che den Organ­mit­glie­dern und allen sons­ti­gen Betriebs­an­ge­hö­ri­gen der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin und der Toch­ter­un­ter­neh­men ent­ste­hen, wenn gegen sie Ermittlungs‑, Straf‑, Ordnungswidrigkeits‑, dis­zi­pli­nar- oder stan­des­recht­li­che Ver­fah­ren betrie­ben wer­den.

An täg­li­chen Zei­tungs­mel­dun­gen über lau­fen­de Straf­ver­fah­ren gegen Mana­ger gibt es kei­nen Man­gel. Umwelt- und Pro­dukt­schä­den sind hier häu­fig der Anlass. Neben die­sen beschäf­tigt sich das Wirt­schafts­straf­recht aber auch mit Ver­mö­gens­de­lik­ten. Dort kommt es zwi­schen der ISRS und der D&O zu Wech­sel­wir­kun­gen.

Jedes Straf­ver­fah­ren wegen ein­ge­tre­te­ner Ver­mö­gens­schä­den kann auch auf der zivil­recht­li­chen Sei­te Rele­vanz für die D&O‑Versicherung ent­fal­ten. Daher wird in fast allen D&O‑Policen auch die Ein­lei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens als anzei­ge­pflich­ti­ger Ver­si­che­rungs­fall ein­ge­stuft.

Grund­sätz­lich kann der Klä­rung einer Haft­pflicht­fra­ge ein Straf­ver­fah­ren vor­an­ge­hen. Daher ent­hält § 101 Abs. 1 Satz 2 VVG (150 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.) einen Hin­weis. Der Haft­pflicht­ver­si­che­rer kann die Kos­ten des Straf­ver­tei­di­gers über­neh­men, wenn er dies in einem Straf­ver­fah­ren wünscht und geneh­migt, wel­ches einen unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len­den Haft­pflicht­an­spruch zur Fol­ge haben kann. Die­se For­mu­lie­rung wird in eini­gen D&O‑AVB wie­der­holt, so auch in Zif­fer 4.5 Satz 4 AVB 2008. Das darf nicht mit einer im D&O‑Vertrag ver­ein­bar­ten Straf­rechts­schutz-Funk­ti­on ver­wech­selt wer­den, obwohl dies gele­gent­lich in der Pra­xis schon vor­ge­kom­men ist. Von die­sem frei­wil­li­gen Recht machen die Haft­pflicht- und D&O‑Versicherer sel­ten Gebrauch.

Die Son­der­be­din­gun­gen für die Indus­trie-Straf-Rechts­schutz­ver­si­che­rung (ISRS) wer­den seit 1980 ange­bo­ten. Sie wur­den 1983 vom BAV geneh­migt. Die ISRS sind viel wei­ter ver­brei­tet als die VRB, da es zu ihnen kein Kon­kur­renz­pro­dukt gibt. Die ISRS wer­den auch als „Erwei­ter­te Straf-Rechts­schutz­ver­si­che­rung“ bezeich­net und sind Son­der­be­din­gun­gen zu den §§ 1 – 20 der All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung (ARB). Die ISRS sind wie jede Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine rei­ne Kos­ten­ver­si­che­rung. Sie bie­ten wie die VRB nur pas­si­ven bzw. nega­ti­ven Rechts­schutz. Der Ver­si­che­rer über­nimmt die ab Eröff­nung des Ermitt­lungs­ver­fah­rens ent­ste­hen­den Kos­ten. Hier­zu gehö­ren die Rechts­an­walts­ho­no­ra­re, die außer­ge­richt­li­chen und gericht­li­chen Kos­ten für Sach­ver­stän­di­ge, Gerichts­kos­ten, Neben­kla­ge­kos­ten und Rei­se­kos­ten.

Weil die Rechts­an­walts­ho­no­ra­re in Wirt­schafts­straf­sa­chen regel­mä­ßig weit über der gebüh­ren­ord­nungs­mä­ßi­gen Ver­gü­tung nach dem RVG lie­gen, ist der Umfang ihrer Ver­si­che­rung ein wesent­li­cher Ver­hand­lungs­punkt beim Abschluss der ISRS.

Geld­stra­fen und ‑bußen sind nicht ver­si­chert. Zivil­recht­lich ist grund­sätz­lich die Erstat­tung gezahl­ter Geld­stra­fen und –bußen durch die Gesell­schaft recht­lich zuläs­sig, was aber nicht als Ver­mö­gens­scha­den i.S.d. D&O‑Versicherung gilt. Auch bewahrt die­se Ver­si­che­rung nicht vor einer Voll­stre­ckung der Frei­heits­stra­fe. „Stell­ver­tre­ten­des Ein­sit­zen ist lei­der nicht mög­lich!“. Ange­bo­ten wer­den die ISRS von den Rechts­schutz­ver­si­che­rern.

Die straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit von Mana­gern wur­de seit den 70er Jah­ren erheb­lich ver­schärft. Die zuneh­men­de „Kri­mi­na­li­sie­rung des Manage­ments“ ist vor allem auf den Gebie­ten der Pro­dukt- und Umwelt­ver­ant­wor­tung ein­ge­tre­ten. Bekann­te Ver­fah­ren zur straf­recht­li­chen Pro­dukt­haf­tung sind stich­wort­ar­tig Zie­gen­haar-Pin­sel, Con­ter­gan, Mon­za Steel, Man­del­bie­nen­stich, Leder­spray, Holz­schutz­mit­tel und UB-Plas­ma. Das Leder­spray-Urteil des BGH vom 6.7.1990 bestä­tig­te erst­mals höchst­rich­ter­lich das Prin­zip der Gene­ral­ver­ant­wor­tung und der All­zu­stän­dig­keit der Geschäfts­lei­tung, wel­ches sich im Lau­fe der 80er Jah­re in der Recht­spre­chung abge­zeich­net hat­te. Das Urteil gilt als „kon­zep­tio­nel­ler Quan­ten­sprung“ und „Mei­len­stein in der Ent­wick­lung“ der straf­recht­li­chen Pro­dukt­ver­ant­wor­tung der Geschäfts­lei­tung. 1970 wur­den rund 1.000 Umwelt­de­lik­te poli­zei­lich fest­ge­stellt. Die Zahl stieg auf 3.500 im Jahr 1975. Zum 1.7.1980 wur­de das Umwelt­straf­recht in den §§ 324 – 330d in das StGB auf­ge­nom­men. 1987 betrug die Zahl bereits 18.000. 1992 wies die poli­zei­li­che Kri­mi­nal­sta­tis­tik 25.882 Umwelt­de­lik­te aus. Den Staats­an­walt­schaf­ten wird nun­mehr ein Vor­ge­hen nach der „top-down-Metho­de“ beschei­nigt. Der prä­ven­ti­ve Effekt des Straf­rechts wur­de an der Dis­kus­si­on über die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on erkenn­bar. Inzwi­schen ist man an die täg­li­che Medi­en­be­richt­erstat­tung über Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen die Mit­ar­bei­ter und Organ­mit­glie­der von Unter­neh­men gewöhnt.

Die Straf­rechts­schutz-Poli­cen sind eben­so wie die Ver­mö­gens­scha­den-Rechts­schutz­ver­si­che­rung und die D&O‑Versicherung eine Ver­si­che­rung für frem­de Rech­nung. Prä­mi­en­schuld­ner ist die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin, also die Gesell­schaft, bei der die Begüns­tig­ten tätig sind. Anders als bei der D&O‑Versicherung sind bei der Straf­rechts­schutz-Ver­si­che­rung die Mit­ar­bei­ter auf allen Ebe­nen ver­si­cher­te Per­so­nen. Der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin steht zumeist ein aus­drück­lich ver­ein­bar­tes Wider­spruchs­recht zu. Sie kann dem Rechts­schutz­ver­lan­gen der ver­si­cher­ten Per­son gegen­über dem Ver­si­che­rer wider­spre­chen. Steht die­ser Mit­ar­bei­ter im Ver­dacht, der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin oder einem mit­ver­si­cher­ten Toch­ter­un­ter­neh­men einen Ver­mö­gens­scha­den vor­sätz­lich zuge­fügt zu haben, wird sie dies regel­mä­ßig auch tun. Weil die ver­si­cher­te Per­son nicht im Besitz des Ver­si­che­rungs­scheins ist, kann sie gemäß § 44 Abs. 2 VVG (75 Abs. 2 VVG a.F.) dann auch nicht selbst gegen den Ver­si­che­rer auf Leis­tung kla­gen.

Die ISRS-Ver­si­che­rungs­sum­men sind nied­rig. Die Grö­ße des Prä­mi­en­vo­lu­mens ist unbe­kannt und wird zwi­schen 50 bis 100 Mio. € ver­mu­tet. Anders als die D&O‑Versicherung sind die ISRS kei­ne sog. Kata­stro­phen­de­ckun­gen. Es ist ein Fre­quenz­ri­si­ko mit vie­len klei­nen Schä­den. Rechts­kos­ten ober­halb der Gren­ze von 500.000 € sind sel­ten. Es gab aber auch schon ver­ein­zelt Fäl­le, die die Gren­ze von 1 Mio. € über­schrit­ten. Heu­te stel­len eini­ge Anbie­ter fest, dass das gestie­ge­ne Risi­ko und die ver­bes­ser­ten Kon­di­tio­nen mit den fal­len­den Prä­mi­en nicht mehr im Ein­klang sind. Anbie­ter zie­hen sich aus die­ser klei­nen Spar­te zurück. Ande­re ver­su­chen eine Berei­ni­gung ihres Port­fo­li­os und sanie­ren.

Wie immer bei den deut­schen AVB für Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen lie­gen die USA außer­halb des ört­li­chen Gel­tungs­be­rei­ches. Dort kön­nen z.B. Pro­dukt­haf­tungs­fäl­le oder SEC-Ermitt­lun­gen schnell auch straf­recht­li­che Abwehr­auf­wen­dun­gen deut­lich ober­halb der Gren­ze von 1 Mio. € aus­lö­sen. Anders als bei der D&O‑Versicherung ist es für die Medi­en dabei aber nur sehr sel­ten von Bedeu­tung, ob eine Straf­rechts­schutz-Ver­si­che­rung besteht und ob die­se Leis­tun­gen erbracht hat. Es geht den Unter­neh­men beim Abschluss der ISRS pri­mär um die Absi­che­rung des Ver­fah­rens, den Wech­sel von Ent­haf­tungs- zu Deckungs­fra­gen, das Know-how des Rechts­schutz­ver­si­che­rers sowie des­sen Kon­tak­te zu spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­ten und Sach­ver­stän­di­gen. Durch die Ver­la­ge­rung der Ent­schei­dung über die Vor­leis­tung der straf­recht­li­chen Gebüh­ren und Kos­ten auf den Ver­si­che­rer ver­mei­det das Unter­neh­men inter­ne und exter­ne Kri­tik. Die Rechts­schutz­ver­si­che­rer bie­ten auch Trai­nings und Leit­fä­den an zum The­ma „Was tun, wenn der Staats­an­walt kommt?“. Bei der Vor­satz­ver­ur­tei­lung zu einer Straf­tat ent­fällt der ISRS-Ver­si­che­rungs­schutz rück­wir­kend.

Two Tower D&O

Wir wer­den Sie ger­ne davon über­zeu­gen, dass die­se Deckung nicht emp­feh­lens­wert ist. Und schlim­mer noch: Die­ser Weg ist nicht bis zum Ende durch­dacht. Die Abgren­zung und Abstim­mung der bei­den D&O‑Verträge, die Ver­mei­dung einer Pri­vi­le­gie­rung des Auf­sichts­ra­tes und die Erklä­rung der Mehr­kos­ten in der Haupt- oder Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sind ein pein­li­ches und schwie­ri­ges Unter­fan­gen, dass bei einer ange­mes­se­nen kri­ti­schen Beglei­tung stets schei­tert. Unterm Strich führt dies zur Ver­wir­rung oder aber ein­fach nur zu einer Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­sum­me. Letz­te­res ist emp­feh­lens­wert, wenn der Auf­sichts­rat sich mit der gemein­sa­men D&O‑Police unwohl fühlt.

Eine Zurück­hal­tung beim Abschluss ist bereits des­halb gebo­ten, weil die­se Poli­ce erst seit kur­zer Zeit dis­ku­tiert wird und sich bei den gut ver­netz­ten Groß­kun­den kei­ner Beliebt­heit erfreut. Aka­de­misch ist es sicher­lich span­nend, über das zwei­ge­teil­te Sys­tem von Auf­sichts­rat und Vor­stand zu dis­ku­tie­ren und es scheint sehr schlau, wenn man den Unter­schied zum one tier board sys­tem in den USA erkennt. Es mag auch einen Fall gege­ben haben, wo ein Auf­sichts­rat kei­ne Ver­si­che­rungs­sum­me mehr hat­te, nach­dem zuvor der Vor­stand schon die gesam­te D&O‑Versicherungssumme für sich ver­braucht hat­te. Aber eine Schwal­be macht noch kei­nen Som­mer. Deckungs­emp­feh­lun­gen unter Hin­weis dar­auf, dass es gera­de den einen Fall gege­ben habe, wo die ent­spre­chen­de Lücke beob­ach­tet wur­de, sind der all­täg­li­che Lärm im Markt der Anbie­ter.

Wir beschrän­ken uns hier auf weni­ge Stich­wor­te und Hin­wei­se, die gegen die­ses Pro­dukt spre­chen:

Unzu­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­sum­men kön­nen nicht dadurch ver­hin­dert wer­den, dass zwei Poli­cen statt einer abge­schlos­sen wer­den. Dadurch stei­gen die Kos­ten, nicht aber die Ver­si­che­rungs­sum­men.

30 % aller gericht­lich anhän­gi­gen Haf­tungs­fäl­le gegen Vor­stän­de sind eben­falls gegen die Auf­sichts­rä­te gerich­tet. Hin­zu kom­men die außer­ge­richt­lich von den Vor­stän­den ange­droh­ten Streit­ver­kün­dun­gen und Regres­se gegen die Auf­sichts­rä­te.

Dem Ver­brauch der D&O‑Versicherungssumme geht oft ein Ver­gleich vor­aus. Dar­an wirkt der Auf­sichts­rat mit.

Dem Ver­brauch der D&O‑Versicherungssumme geht eine Inan­spruch­nah­me vor­aus. Die­se kann der Höhe nach begrenzt wer­den. Dar­an wirkt der Auf­sichts­rat mit.

Ist die D&O‑Versicherungssumme durch einen Scha­den ver­braucht, den der Vor­stand allei­ne zu ver­ant­wor­ten hat und über­steigt der Scha­den die Ver­si­che­rungs­sum­me, ist dann die getrenn­te Auf­sichts­rats­po­li­ce mit ihrer eige­nen Ver­si­che­rungs­sum­me ein zusätz­li­cher Schutz für den Auf­sichts­rat?

Über den Abschluss der Auf­sichts­rats­po­li­ce ent­schei­det die Haupt­ver­samm­lung. Wer will da schon auf sich als der­je­ni­ge Auf­sichts­rat auf­merk­sam machen, der etwas will was sonst kein ande­rer Auf­sichts­rat hat und der zusätz­lich zur Unter­neh­mens-Ver­si­che­rung der Auf­sichts­rä­te noch eine Dop­pel­ver­si­che­rung anstrebt.

Die rich­ti­ge Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me für ein Unter­neh­men kann nie­mand berech­nen. Eine unlös­ba­re Auf­ga­be wird nicht dadurch lös­ba­rer, dass man sie getrennt für den Auf­sichts­rat und damit zwei­mal stellt.

Will man die Dop­pel­ver­si­che­rung ver­mei­den, muss die Deckung der Auf­sichts­rä­te unter der Unter­neh­mens­po­li­ce auf­ge­ho­ben wer­den und lücken­los in die getrenn­te Aufsichtsrats‑D&O über­führt wer­den. Das geht bei Iden­ti­tät der Ver­si­che­rer ein­fach und wird bei ver­schie­de­nen Ver­si­che­rern schwer. Feh­ler­frei und lücken­los geht dies dann, wenn erst gar kei­ne getrenn­te Auf­sichts­rats­po­li­ce abge­schlos­sen wird.

Das „Gefan­ge­nen­di­lem­ma“ sei abschlie­ßend nur als Stich­wort erwähnt. Die gemein­sa­me Ver­tei­di­gung von Vor­stand und Auf­sichts­rat erleich­tert die Abwehr. Wird die Gemein­sam­keit durch unzu­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­sum­men erzwun­gen, so bleibt auch dies eine Gemein­sam­keit. Wird durch getrenn­te Poli­cen eine getrenn­te Abwehr not­wen­dig, freu­en sich die Drit­ten in die­sem Streit. Das sind die Rechts­an­wäl­te und vor allem der Geschä­dig­te. Des­sen Dar­le­gungs- und Beweis­last wird durch die wech­sel­sei­tig nicht abge­stimm­ten Vor­trä­ge von Auf­sichts­rat und Vor­stand erheb­lich erleich­tert. Die gemein­sa­me Anspruchs­ab­wehr unter der Unter­neh­mens­po­li­ce wird durch die getrenn­te Auf­sichts­rats­po­li­ce gefähr­det, geschwächt und u.U. in ihr Gegen­teil ver­kehrt.

Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung (VHV bzw. Errors & Omissions, E&O‑Versicherung)

Die bekann­tes­ten Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen sind die­je­ni­gen für die Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer. Aber auch vie­le ande­re Dienst­leis­ter und Bran­chen kön­nen sich gegen das Risi­ko, aus ihrem Tages­ge­schäft her­aus Drit­ten Ver­mö­gens­schä­den zuzu­fü­gen, mit einer VH- bzw. E&O‑Deckung absi­chern. Bei grö­ße­ren Risi­ken wie z.B. denen der Finanz­dienst­leis­ter und der IT-Bran­che ist ent­spre­chend auch der Bera­tungs­be­darf höher.

Die VH-Deckun­gen sind die klas­si­schen Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen. Es gibt sie auch für das Ver­mö­gens­scha­den-Haf­tungs­ri­si­ko von juris­ti­schen Per­so­nen, was typi­scher­wei­se bei Dienst­leis­tern erheb­lich ist. Eben­so wie die D&O‑Versicherung sind die AVB-Ver­mö­gen eine Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Ande­re Begrif­fe für die VHV sind Errors and Omis­si­ons Lia­bi­li­ty Insuran­ce (E&O) oder Pro­fes­sio­nal Indem­ni­ty (PI).

Im anglo­ame­ri­ka­ni­schen Aus­land wer­den die VH-Deckun­gen oft den Finan­cial Lines zuge­ord­net. In Deutsch­land wäre das wohl eben­so gekom­men, hät­ten sich nicht die VH-Ver­si­che­rer Anfang der 70er Jah­re gegen die Auf­nah­me des D&O‑Geschäftes ent­schlos­sen und den Rechts­schutz­ver­si­che­rern den Vor­tritt gelas­sen. Wir bezeich­nen die VH-/PI-/E&O‑Deckungen als Finan­cial Lines. Orga­ni­sa­to­risch sind sie in Deutsch­land dem Haft­pflicht­be­reich zuge­ord­net oder bil­den bei grö­ße­ren Bestän­den eine eige­ne Ein­heit.

Die D&O wird fälsch­lich und „ein­fach for­mu­liert“ als Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung bezeich­net. Den Organ-Beruf gibt es aber nicht. Das Risi­ko folgt aus der Ver­tre­tungs­funk­ti­on für die juris­ti­sche Per­son. Bei den rechts‑, steuer‑, finanz- und wirt­schafts­be­ra­ten­den sowie wirt­schafts­prü­fen­den Tätig­kei­ten gibt es hin­ge­gen Berufs­be­zeich­nun­gen. Und in der Organ­haft­pflicht-Ver­si­che­rung sind die­se Dienst­leis­tun­gen aus­ge­schlos­sen. Dies ergibt sich oft aus einem Dienst­leis­tungs­aus­schluss. Stets folgt dies aus dem Gegen­stand der D&O‑Versicherung. Denn die­ser erfasst nur die Tätig­keit der Organ­mit­glie­der in ihrer Organ­funk­ti­on und nicht jeg­li­che Tätig­keit der ver­si­cher­ten Per­so­nen.

Die PI/E&O/VH-Deckungen für Unter­neh­men befas­sen sich hin­ge­gen mit den Ver­mö­gens­schä­den, die deren Mit­ar­bei­ter gegen­über Drit­ten ver­ur­sa­chen und für die das Unter­neh­men haf­tet. Daher soll­ten Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men, wel­che ihre Geschäf­te in einer juris­ti­schen Per­son vor­neh­men, sowohl die rei­ne VH- als auch die D&O‑Versicherung abschlie­ßen. Das klas­si­sche Bei­spiel hier­für sind die Ban­ken. Teil­wei­se gibt es auch Kom­bi­na­ti­ons­pro­duk­te aus E&O und D&O für Ziel­grup­pen wie z.B. Pri­va­te Equi­ty oder Ven­ture Capi­tal.

Die Abgren­zung zur D&O‑Versicherung berei­tet in der Pra­xis Schwie­rig­kei­ten.

Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung

Die Ver­mö­gens­scha­den-Rechts­schutz­ver­si­che­rung ähnelt der D&O‑Versicherung mit dem wesent­li­chen Unter­schied, dass nur die Rechts­kos­ten und nicht die Ver­mö­gens­schä­den ver­si­chert sind. Auf­grund die­ses ein­ge­schränk­ten Leis­tungs­um­fan­ges wur­de sie von der D&O‑Versicherung weit­ge­hend ver­drängt. Sie ist heu­te inter­es­sant für nicht ver­si­cher­ba­re D&O‑Risiken oder zur Ergän­zung von Lücken, wel­che in der D&O‑Versicherung z.B. durch Aus­schlüs­se oder Selbst­be­hal­te ent­ste­hen.

VSV (Vertrauensschadenversicherung, Crime, Bankers Blanket Bond BBB)

Die­ses Risi­ko wird all­jähr­lich von den Foren­si­kern bei den gro­ßen Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten unter­sucht. Wir emp­feh­len hier:

http://www.pwc.de/de/risiko-management/assets/studie-wirtschaftskriminalitaet-2016.pdf
https://home.kpmg.com/de/de/home/themen/2015/01/forensic.html
https://www.kpmg.com/DE/de/Documents/Wikri-Studie_2014_sec.pdf
https://www.kpmg.com/DE/de/Documents/thesenpapier-wirtschaftskriminalitaet.pdf

Die Vor­beu­gung und Scha­den­be­gren­zung ist eng mit den Begrif­fen Com­pli­an­ce und IT-Sicher­heit ver­bun­den. Die Sta­tis­ti­ken erfas­sen nicht nur die Risi­ken, wel­che Gegen­stand einer Ver­trau­ens­scha­den­ver­si­che­rung sein kön­nen. Das ernüch­tern­de Ergeb­nis all die­ser Unter­su­chun­gen ist aber stets, dass die Haupt­ge­fah­ren für die Unter­neh­men bei der Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät von innen dro­hen und nicht von außen kom­men. Von innen bedeu­tet, dass die Schä­den von Per­so­nen ver­ur­sacht wer­den, denen das Unter­neh­men ver­traut hat, also den eige­nen Mit­ar­bei­tern. Und die­se ken­nen nun ein­mal die Schwach­stel­len. Ihrer Phan­ta­sie bei der Aus­nut­zung der Sicher­heits­lü­cken kön­nen kei­ne unüber­wind­li­chen Hin­der­nis­se ent­ge­gen­ge­setzt wer­den.

Die Ver­trau­ens­scha­den­ver­si­che­rung ersetzt Ver­mö­gens­schä­den, die von Ver­trau­ens­per­so­nen vor­sätz­lich durch uner­laub­te Hand­lun­gen ver­ur­sacht wer­den, ins­be­son­de­re sol­che aus Unter­schla­gung, Dieb­stahl, Betrug, Urkun­den­fäl­schung, Com­pu­ter­be­trug sowie aus sons­ti­gen Ver­un­treu­un­gen. Auch Schä­den durch Ein­grif­fe von Hackern wer­den durch die Ver­si­che­rung teil­wei­se abge­deckt. Als Ver­trau­ens­per­so­nen gel­ten grund­sätz­lich alle Arbeit­neh­mer ein­schließ­lich der Aus­hil­fen und Prak­ti­kan­ten sowie Geschäfts­füh­rer, Vor­stands­mit­glie­der, Zeit­ar­beits­kräf­te und Per­so­nen, die in arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Posi­tio­nen im ver­si­cher­ten Unter­neh­men beschäf­tigt sind (z.B. Sicherheits‑, War­tungs- und Rei­ni­gungs­per­so­nal).

Der Begriff des „Ver­trau­ens­scha­dens“ bezeich­net die Poli­ce also nur unge­nau. Das Wort „Crime“ trifft das The­ma bes­ser. Wo kommt es zu gro­ßen „Ver­trau­ens­schä­den“? Eben dort, wo viel anver­traut wird, also bei Ban­ken und Nota­ren.

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W&I (Warranties & Indemnities-Versicherung)

Übli­cher­wei­se bie­tet die War­ran­ties & Indem­nities-Ver­si­che­rung Schutz im Fal­le des Unter­neh­mens­kaufs oder ‑ver­kaufs für ver­trag­li­che Garan­tie­er­klä­run­gen im Kauf­ver­trag und die Haf­tung des Garan­tie­ren­den im Sale & Purcha­se Agree­ment. Außer­dem kön­nen Eigen- und Dritt­schä­den inklu­si­ve Abwehr­kos­ten ver­si­chert wer­den. In den letz­ten Jah­ren wur­den sol­che Deckun­gen stark nach­ge­fragt. Es gibt Poli­cen auf der Käu­fer- und sol­che auf der Ver­käu­fer­sei­te. Hier tum­meln sich Invest­ment­ban­ker in der Risi­ko­prü­fung. Die Anre­gung zum Abschluss sol­cher Deckun­gen kommt oft aus den Anwalts­kanz­lei­en, wel­che den Kauf­ver­trag vor­be­rei­ten sol­len. Das Know how und die Ver­si­che­rungs­ka­pa­zi­tä­ten lie­fer­te frü­her der eng­li­sche Markt. Die Zahl der Ver­si­che­rer in Deutsch­land nimmt jetzt zu. Das Geschäft ist sehr vola­til, aber passt in eine Zeit des Anla­ge­not­stands.

Die Wech­sel­wir­kun­gen mit dem D&O‑Vertrag sind beacht­lich. Rela­tiv gro­ße M&A‑Aktionen sind gegen­über den D&O‑Versicherern eine anzei­ge­pflich­ti­ge Gefah­rerhö­hung. Ande­rer­seits sind die Ver­trags­ver­hand­lun­gen oft streng ver­trau­lich. Die Finan­cial Lines wer­den hier oft spät ein­ge­schal­tet und gera­ten unter erheb­li­chen Zeit­druck.

Es bleibt abzu­war­ten, ob die­se Ver­si­che­rung nach­hal­tig pro­fi­ta­bel gestal­tet wer­den kann. Geht es um Rück­stel­lun­gen für die Umwelt­haf­tung oder um steu­er­li­che Bewer­tungs­fra­gen oder um Pro­zess­ri­si­ken, wel­che sich nicht bewer­ten las­sen, so glei­chen die Ver­si­che­run­gen einer Wet­te und weni­ger einer Ver­si­che­rung.

Mit Rück­blick auf die letz­ten Jah­re ist trotz des Ver­kaufs vie­ler Unter­neh­men und einer Auf­wärts­be­we­gung bei den W&I‑Policen aber eine Zunah­me der Post‑M&A‑Litigation wie in den USA noch nicht fest­zu­stel­len. Die W&I‑Versicherung ist vor allem bei mitt­le­ren Trans­ak­tio­nen anzu­tref­fen, um dort Befrei­ungs­klau­seln im Bereich der Steu­ern und Alt­las­ten abzu­si­chern. Auch in die­ser Finan­cial Line ist das Streit­po­ten­ti­al erheb­lich.